Die Bambusschule e.V.
Kopfbild - lernender Junge und lächelndes Mädchen
Bildung ist nicht alles - aber ohne Bildung ist alles nichts!


DIE BAMBUSSCHULE e.V.


Fassung vom 1. August 2008

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen: “Die Bambusschule e.V.“
Er ist in das Vereinsregister Ibbenbüren unter der Nummer 9 VR 778 eingetragen. Im Folgenden wird er kurz „der Verein“ genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in 49479 Ibbenbüren.

§ 2 Vereinszweck


Zweck des Vereins ist die Förderung des Schul- und Bildungswesens in der Volksrepublik Laos durch Planung und Finanzierung schul- und gesundheitsbezogener Maßnahmen,
sowie die Unterstützung des laufenden Schulbetriebs mit Sach- und Geldmitteln.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Förderung von Bildungs- und Ausbildungsprojekten in Laos.

2. Bau und Unterhalt von Schulen.

3. Übernahme von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer schulischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.

§ 3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person werden sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und andere Organisationen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer zu einer Beteiligung an den praktischen und theoretischen Arbeiten des Vereins und seiner Einrichtungen und zu einer persönlichen Inaugenscheinnahme der Verhältnisse in Nordlaos bereit ist.

a) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Ordentliche Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

b) Förderndes Mitglied kann werden, wer Zweck und Arbeit des Vereins in ideeller und/oder materieller Weise unterstützt. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts berechtigt, sie haben allerdings kein Stimmrecht.

3. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft ist jeweils schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Dieser benachrichtigt den Bewerber durch eine schriftliche Mitteilung. Ein Aufnahmezwang besteht für den Verein nicht.

4. Die Ausübung aller Mitgliederrechte für ordentliche und fördernde Mitglieder ist von der fristgerechten Zahlung der Beiträge abhängig.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind mit einer 4-wöchigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes, den jedes Mitglied an den Vorstand des Vereins richten kann, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 5 Beiträge


1. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder zahlen jährlich im Voraus einen Beitrag an den Verein. Als fristgerechte Beitragszahlung für die Ausübung der Mitgliedsrechte gilt der Eingang des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto bis spätestens 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres.



2. Wird die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erworben, ist dennoch der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Zur Ausübung der Mitgliedsrechte muss der Jahresbeitrag vor der nächsten Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingegangen sein.

3. Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder und des Beitrags für fördernde Mitglieder wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 6 Kosten, Erträge und Vereinsvermögen


1. Beiträge zur Deckung der Kosten des Vereins werden aufgebracht aus

a) Mitgliedsbeiträgen

b) Spenden und Zuwendungen von Förderern

c) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

d) Erträgen aus dem Vereinsvermögen

§ 7 Organe


1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Organmitglieder können sich eine Aufwandspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG auszahlen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft dies erlauben.

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist ebenso einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens die Hälfte der fördernden Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen

b) Wahl des Vorstandes aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder

c) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses. Erteilung der hierfür erforderlichen Entlastung

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder und für fördernde Mitglieder

e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

f) Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes

g) Beschluss über die Auflösung des Vereins

3. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Versammlung entscheidet der Vorstand.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende bzw. sein/ihre Stellvertreter/In.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und vom/ von der Protokollführer/In zu unterzeichnen ist. Der/ die Protokollführer/In ist bei Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/ der Versammlungsvorsitzenden aus den anwesenden Mitgliedern zu bestellen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so kann der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung und unter Beachtung der Ladungsfrist erneut einberufen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

8. Sollte auf Grund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins in Frage stellen, muss innerhalb von vier Wochen vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Für den Verein können jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam rechtsverbindlich handeln.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für den Vorstand kandidieren kann jedes ordentliche Vereinsmitglied. Hierbei werden der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder in zwei getrennten Wahlgängen aus den Reihen der Kandidaten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis sind die einzelnen Mitglieder des Vorstands von den Bestimmungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.
Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer/ einer Geschäftsführerin übertragen, der/die im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung handelt.

4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher eingeladen und wenigstens zwei Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.


6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 10 Auflösung und Liquidation


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den „Förderverein der Gem.-Grundschule Lotte e.V.“, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Tecklenburg unter der Nummer 544.
Der Förderverein der Gem.-Grundschule Lotte e.V. hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.